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Was ist ein FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT ?
Im folgenden Erläutern wir Ihnen die Bezeichnung Fachanwalt für
Medizinrecht anhand der Fachanwaltsordnung in der Fassung vom
01.07.2005, aus der wir in Auszügen zitieren.
Wer verleiht die Bezeichnung Fachanwalt für Medizinrecht ?
Die Rechtsanwälte der Bundesrepublik
Deutschland sowie weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammern geben
sich durch die Versammlung ihrer frei gewählten Vertreter die
Fachanwaltsordnung. Das Recht die Bezeichnung Fachanwalt für Medizinrecht zu führen wird dem Anwalt -bei Vorliegen der nachfolgend genannten Voraussetzungen- von der zuständigen Rechtsanwaltskammer verliehen.
Welche Voraussetzungen sind an die Verleihung des Fachanwalt für Medizinrecht geknüpft ?
Die Voraussetzungen an die Verleihung des Fachanwalt für Medizinrecht sind -wie auch für die anderen Fachanwälte- im zweiten Abschnitt der Fachanwaltsordnung und hier in den §§ 2 ff geregelt. Dort heißt es unter anderem in:
§ 2 Besondere Kenntnisse und Erfahrungen
(1) Für die Verleihung einer Fachanwaltschaftsbezeichnung hat der
Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen besondere
theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen
nachzuweisen.
(2) Besondere theoretische Kenntnisse und besondere
praktische Erfahrungen liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet
erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die
berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.
...
§ 3 Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit
Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ist eine
dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre
vor Antragstellung.
§ 4 Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse
(1) Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt in der
Regel voraus, dass der Antragsteller an einem auf die
Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang
teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst.
Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss, Leistungskontrollen nicht
eingerechnet, mindestens 120 Zeitstunden betragen.
...
(2) Der Lehrgangsbeginn soll nicht länger als vier Jahre vor der
Antragstellung liegen. Liegt er länger als vier Jahre zurück, ist eine
zwischenzeitliche Fortbildung – in der Regel durch Teilnahme an
Fortbildungskursen im Umfang des § 15 – nachzuweisen.
(3) Außerhalb eines Lehrgangs erworbene besondere
theoretische Kenntnisse müssen dem im jeweiligen Fachlehrgang zu
vermittelnden Wissen entsprechen.
§ 5 Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen
Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass
der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der
Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat:
...
i) Medizinrecht: 60 Fälle, davon mindestens
15 rechtsförmliche Verfahren (davon mindestens 12 gerichtliche
Verfahren). Die Fälle müssen sich auf mindestens 3 verschiedene
Bereiche des § 14b Nr. 1 bis 8 beziehen.
...
Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle können zu einer anderen Gewichtung führen.
...
§ 7 Fachgespräch
(1) Zum Nachweis der besonderen theoretischen
Kenntnisse oder der praktischen Erfahrungen führt der Ausschuss ein
Fachgespräch. Er kann jedoch davon absehen, wenn er seine Stellungnahme
gegenüber dem Vorstand hinsichtlich der besonderen theoretischen
Kenntnisse oder der besonderen praktischen Erfahrungen nach dem
Gesamteindruck der vorgelegten Zeugnisse und schriftlichen Unterlagen
auch ohne ein Fachgespräch abgeben kann.
(2) Bei der Ladung zum Fachgespräch sind Hinweise auf die Bereiche zu
geben, die Gegenstand des Fachgespräches sein werden. Die Fragen sollen
sich an in diesen Bereichen in der Praxis überwiegend vorkommenden
Fällen ausrichten. Die auf den einzelnen Antragsteller entfallende
Befragungszeit soll nicht weniger als 45 und nicht mehr als 60 Minuten
betragen. Über das Fachgespräch ist ein Inhaltsprotokoll zu führen.
...
§ 14b Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Medizinrecht
Für das Fachgebiet Medizinrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
1. Recht der medizinischen Behandlung, insbesondere
a) zivilrechtliche Haftung,
b) strafrechtliche Haftung,
2. Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung,
insbesondere Vertragsarzt- und Vertragszahnarztrecht, sowie Grundzüge
der Pflegeversicherung,
3. Berufsrecht der Heilberufe, insbesondere
a) ärztliches Berufsrecht,
b) Grundzüge des Berufsrechts sonstiger Heilberufe,
4. Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe, einschließlich Vertragsgestaltung,
5. Vergütungsrecht der Heilberufe,
6. Krankenhausrecht einschließlich Bedarfsplanung, Finanzierung und Chefarztvertragsrecht,
7. Grundzüge des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts,
8. Grundzüge des Apothekenrechts,
9. Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts.
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